AGB
Lieferungs-, Leistungs- und Gewährleistungsbedingungen
I. Allgemeines
1. Allen Materiallieferungen, Montage- und Serviceleistungen liegen unsere nachstehenden Lieferungs- und Leistungsbedingungen zugrunde.
Diese werden ergänzt durch die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil 8 (VOB/B). Sie gelten durch Auftragserteilung, Annahme einer Lieferung oder Leistung als anerkannt.
2. Insgesamt werden die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie die VOB/B für sämtliche eventuelle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
3. Alle Vertragsabredungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen und Ergänzungen des Vertrages. Die Abbedingungen dieses Schriftformfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Angebote sind für den Auftragnehmer freibleibend, insbesondere, wenn sie auf Wunsch des Bestellers aufgrund von dessen Angaben ohne vorherige örtliche Besichtigung erfolgt sind.
2. Die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an von diesen erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch an dritte Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Im Falle einer Auftragserteilung darf der Auftraggeber die Unterlagen behalten.
3. Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich-rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstigen Genehmigungen, sind von dem Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anfordern zur Verfügung.
III. Rücktrittsrecht
1. Sollte uns nach Auftragsannahme nachteiliges über die Kreditwürdigkeit des Bestellers bzw. Rechnungsempfängers zur Kenntnis gelangen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Vorauskasse zu verlangen.
IV. Preise sowie Liefer- und Werkverträge
1. Die von dem Auftragnehmer angebotenen einzelnen Preise gelten nur im Rahmen des jeweiligen gesamten Angebotes sowie bei ungeteilter Bestellung.
2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers gültig.
3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreis sind, nur für eine Zeitraum von drei Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
5. Im Falle einer Verzögerung oder Unterbrechung der von dem Auftragnehmer auszuführenden Leistungen für den Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt.
6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Putz- und Erdarbeiten und dergleichen.
7. Liefer- und Werkverträge kommen im Kundendienst, hier besonders in Reparatur-, Eil- und Notdienstfällen, auch telefonisch ohne vorherige Auftragsbestätigung zustande. Servicebestellungen zur Überprüfung oder Fehlersuche gelten als Reparaturauftrag. Zur Berechnung kommen die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung gültigen Ersatzteilpreise und Kostenansätze für Service, Fahrtzone oder Fahrtzeit und km-Geld.
8. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagen sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden tarifliche Zuschläge berechnet.
9. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
V. Zahlungen
1. Für die Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)
2. Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
3. Ersatzteil- und Servicerechnungen sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, so werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
5. § 16 Nummer 3 Abs. 2 der VOB/B gilt nicht.
VI. Lieferzeit, Montage und Terminzusagen
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten nach der Auftragsbestätigung zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Verzögert sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftragsnehmer nicht zu vertreten hat, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. §6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder den Vertrag kündigen. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
3. Während der Ausführung der Arbeiten ist die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
4. Bei Kundendienstaufträgen werden Terminzusagen unter Vorbehalt nach augenblicklichem Ermessen gegeben und gelten daher in jeder Weise für uns als unverbindlich, da sie von Verzögerungen an anderen Orten, von Verkehrsbedingungen oder plötzlichen krankheitsbedingten Ausfällen der vorgesehenen Servicetechniker unvorhersehbar beeinflusst werden können.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragsnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Werklohnforderung vor.
Bereits eingebaute Gegenstände darf der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine seitens des Auftragsgebers demontieren. Spätestens durch die Demontage fallen diese Gegenstände wieder in das Eigentum des Auftragnehmers. Für diesen Fall gestattet der Auftraggeber die Demontage ausdrücklich. Zusätzlich übernimmt er die hierdurch anfallenden Kosten, ist eine Demontage solcher Gegenstände aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so überträgt der Auftraggeber, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten oder Mitteigentum zu Gunsten des Auftraggebers entstanden sein sollte, diese Forderung oder das Miteigentumsrecht an dem Gesamtgegenstand schon jetzt auf den Auftragsnehmer in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zzgl. 10% Sicherheit.
VIII. Abnahme und Gefahrübergang
1. Die Abnahme der erbrachten Leistung richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)
IX. Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leitungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
3. Die Haftung des Auftragnehmers wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Soweit der Betriebshaftpflichtversicherer von der Leistung befreit sein sollte, tritt der Auftragnehmer selbst ein.
4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
5. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
6. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen, Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
X. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
XI. Gültigkeit
1. Falls einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen unwirksam sein sollten, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.